Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Lichtbogen Handelsgesellschaft mbH (Stand: März 2017)

1. Geltung

1.1. Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten die nachstehenden „Allgemeinen
Lieferbedingungen“ für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen im Geschäftsverkehr mit
Nicht-Verbrauchern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB. Abweichenden Bedingungen, insbesondere
Einkaufsbedingungen des Käufers, wird hiermit widersprochen.

1.2. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung unter Kaufleuten werden die Bedingungen
auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Verkäufer im Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre
Einbeziehung hingewiesen hat.

1.3. Spezielle Verpflichtungen im Rahmen von Hersteller-Partnerschaftsverträgen
(Vertriebsbindungs-Richtlinien) bei „Brauner/Weißer Ware“, die Groß- und Einzelhändler des
gleichen Herstellers erfassen, gehen diesen Bedingungen vor.

2. Angebote und Vertragsabschluss

2.1. Die in den Katalogen und Verkaufsunterlagen des Verkäufers, sowie – soweit nicht ausdrücklich
als verbindlich bezeichnet – im Internet enthaltenen Angebote sind stets freibleibend, d.h. nur als
Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen.

2.2. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer entweder schriftlich bestätigt
oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden. Dann gelten der Lieferschein bzw. die
Warenrechnung als Auftragsbestätigung.

2.3. Soweit Angestellte des Verkäufers mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen
abgeben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen
Bestätigung des Verkäufers, um wirksam zu sein. Mündliche Erklärungen des Verkäufers oder von
Personen, die zur Vertretung des Verkäufers bevollmächtigt sind, bleiben von der vorstehenden
Regelung unberührt.

2.4. Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug
hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen
darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers
gefährdet wird, ist der Verkäufer berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Käufer
nach dessen Wahl Zug-um-Zug-Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im
Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte
Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.

2.5. Dienstleistungen des Großhändlers, die über seine Pflichten als Verkäufer hinausgehen, wie z.B.
die Übernahme von dem Käufer gegenüber Dritten, obliegenden Beratungs- und Planungsleistungen,
bedürfen der besonderen Vereinbarung und werden nur gegen Vergütung übernommen. 2.6. Bis zu
einem Auftragswert in Höhe von 50,00 Euro wird ein Entgelt für den Mehraufwand für
Handlungskosten von 4,50 Euro berechnet. Aufträge oberhalb der 50,00 Euro werden „Frei Haus“
geliefert, solange sie in Liefergröße, -gewicht und Anliefergebiet nicht vom Lieferstandard der Lichtbogen Handelgesellschaft mbH abweichen. Nähere Informationen zum Anliefergebiet
können in den Lichtbogen Standorten erfragt werden.

2.7. Lichtbogen erhebt eine Energiekostenpauschale in Höhe von 1,50 Euro für jeden Liefer-
Auftrag. Dieser Betrag wird gesondert auf Auftragsbestätigungen und Rechnungen ausgewiesen.

2.8. Wünsche des Käufers zur nachträglichen Reduzierung oder Stornierung eines rechtswirksamen
Auftrages können nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und – sofern es sich nicht um Lagerware
handelt – nur insoweit berücksichtigt werden, als der Vorlieferant bereit ist, die Ware
zurückzunehmen. In jedem Falle ist der Verkäufer berechtigt, für ordnungsgemäß mit seinem
Einverständnis zurückgeschickte Ware von der Gutschrift einen angemessenen Prozentsatz
(mindestens jedoch 9,50 Euro) des Nettorechnungsbetrages für Abwicklungskosten, Prüfung und
Neuverpackung in Abzug zu bringen. Beschädigte Ware wird nicht gutgeschrieben. In Fällen
derIrrtumsanfechtung hat der Verkäufer gemäß § 122 BGB Anspruch auf Ausgleich des ihm
entstandenen Schadens.

2.9. Darüber hinaus ist Lichtbogen berechtigt, für Kabelbestellungen, die geschnitten werden
müssen, eine zusätzliche Gebühr (Schnittkosten-Pauschale) für den Mehraufwand in Höhe von
mindestens 9,50 Euro (pro Schnitt) zu erheben.

2.10. Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Grundsätzlich
hat eine schriftliche Mahnung durch den Käufer zu erfolgen. Im Fall des Lieferverzugs ist die Haftung
von Lichtbogen auf 5% des von der verspäteten Lieferung betroffenen Nettolieferwertes begrenzt.

3. Datenschutz

Der Verkäufer speichert und nutzt personenbezogene Daten des Käufers zur Abwicklung und soweit
üblich und erforderlich auch zur Bonitätsüberprüfung der abgeschlossenen Vertragsbeziehungen. Die
Daten werden außerdem zur weiteren Pflege der Kundenbeziehungen verwendet.

4. Lieferung, Gefahrenübergang und Verzug

4.1. Der Beginn der von Verkäufer angegebenen Lieferzeiten setzt die Abklärung aller technischen
Fragen voraus.

4.2. Mit der Übergabe der Ware geht die Gefahr auf den Käufer über.

4.3. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens
jedoch mit dem Verlassen der Betriebsstätte des Verkäufers auf den Käufer über, und zwar auch
dann, wenn die Auslieferung durch Fahrzeuge des Verkäufers erfolgt. Dies gilt auch, wenn von der
Betriebsstätte eines Dritten geliefert wird (sog. Streckengeschäft).

4.4. Auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Käufers wird die Ware vom Verkäufer versichert.

4.5. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware
auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem
Versand gleich. Die Gefahr geht zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme-
oder Schuldnerverzug geraten ist.

4.6. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.

4.7. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer
Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die der
Verkäufer nicht zu vertreten hat (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder
Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften
Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den
Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger
Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann vom Verkäufer die
Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich
der Verkäufer nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind in
diesem Falle ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten für den Käufer entsprechend, falls
die vorgenannten Hindernisse beim Käufer eintreten.

4.8 Der Verkäufer haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das
seiner Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden seiner Vorlieferanten hat er nicht einzutreten, da
diese nicht seine Erfüllungsgehilfen sind. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen
eventuelle ihm gegen seinen Vorlieferanten zustehende Ansprüche an den Käufer abzutreten.

4.9 Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers
innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen
der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangt.

5. Verpackung

5.1. Die Verpackung wird gesondert berechnet.

5.2. Eine Rücknahme von Verpackungsmaterial ist ausgeschlossen, soweit vom Verkäufer gemäß
der Verpackungsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung bei der Entsorgung ein
geeignetes Entsorgungsunternehmen eingeschaltet wird. Der Käufer ist in diesem Falle
verpflichtet, das Verpackungsmaterial bereitzuhalten und dem Entsorgungsunternehmen zu
übergeben. Soweit der Verkäufer mit dem Käufer vereinbart, gegen die Gewährung einer
Entsorgungskostenpauschale auf sein Rückgaberecht zu verzichten, ist er verpflichtet, die
gebrauchten Verpackungen einem anerkannten Entsorgungsunternehmen zu übergeben,
das eine geordnete Entsorgungsunternehmen eingeschaltet wird. Der Käufer ist in diesem
Falle verpflichtet, das Verpackungsmaterial bereitzuhalten und dem
Entsorgungsunternehmen zu übergeben. Soweit der Verkäufer mit dem Käufer vereinbart,
gegen die Gewährung einer Entsorgungskostenpauschale auf sein Rückgaberecht zu
verzichten, ist er verpflichtet, die gebrauchten Verpackungen einem anerkannten
Entsorgungsunternehmen zu übergeben, das eine geordnete Entsorgung gemäß den
Vorschriften der Verpackungsverordnung gewährleistet.
Mehrwegverpackungen werden dem Käufer nur leihweise zur Verfügung gestellt. Die Rückgabe
der Verpackungseinheit ist dem Verkäufer vom Käufer innerhalb von 14 Tagen schriftlich
anzuzeigen und die Verpackung bereitzustellen. Unterbleibt diese, ist der Verkäufer berechtigt,
ab der 3. Woche für jede Woche 20% des Anschaffungspreises (jedoch maximal den vollen
Anschaffungspreis) nach Mahnung als Gebühr zu verlangen oder den Wert der Verpackung in
Rechnung zu stellen, die sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig wird. Gegenüber Kaufleuten,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt im
Übrigen folgendes: Kabeltrommeln, die im Eigentum der Kabeltrommel GmbH & Co. KG, Köln,
(KTG) oder anderer Dritter sind, werden im Namen und im Auftrag dieser Eigentümer und gemäß
deren Bedingungen – insbesondere gemäß den jeweiligen KTG Bedingungen für die Überlassung
von Kabel- und Seiltrommeln – geliefert. Diese liegen in den Geschäftsräumen des Verkäufers zur
Einsichtnahme aus, bzw. werden auf Anforderung zugesandt. Es wird darauf hingewiesen, dass
die Lieferanten von Kabeltrommeln bei nicht rechtzeitiger Rückgabe Mietgebühren berechnen,
die der Käufer, soweit sie auf ihn entfallen, zu übernehmen hat.

6. Preise und Zahlung

6.1. Die Preise verstehen sich stets zzgl. Mehrwertsteuer.

6.2. Wenn nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis bei Empfang der Ware und Rechnung ohne
Abzug sofort fällig. Das gleiche gilt für Reparaturen.

6.3. Ist Lichtbogen Handelsgesellschaft mbH aufgrund eines SEPA-Lastschriftmandats des Käufers berechtigt, Forderungen gegen den Käufer mittels Lastschrift einzuziehen, erklärt sich der Käufer damit einverstanden, dass ihm Lichtbogen Handelsgesellschaft mbH spätestens ein (1)
Kalendertag vor dem Tag des beabsichtigten Einzugs einer SEPA-Lastschrift (Ausführungsdatum) eine
Vorabinformation (Pre-Notification) hierüber zuleitet.

6.4. Der Verkäufer nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige Wechsel
zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs
abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert
verfügen kann.

6.5. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eventuell vereinbarte
Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen in
Verzug befindet.

6.6. Die Forderungen des Verkäufers werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener
und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder
Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass die Kaufpreisansprüche des Verkäufers
durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet werden. Im letzteren Falle ist der
Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen von einer Zug-um-Zug-Zahlung oder der Stellung
entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen.

6.7. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist der
Verkäufer berechtigt, nach vorheriger Mahnung die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des
Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.
Wurde die Ware hingegen im Rahmen eines Einzelvertrages außerhalb einer Geschäftsverbindung
geliefert, verpflichtet sich der Verkäufer, zuvor vom Vertrag zurückzutreten. Der Verkäufer kann in
jedem Falle die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen.

6.8. In den Fällen der Punkte 6.5. und 6.6. kann der Verkäufer die Einzugsermächtigung (Abs. 7.6)
widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Zug-um-Zug-Zahlung verlangen. Der Käufer kann
jedoch diese, sowie die in Abs. 6.6. genannten Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistung in Höhe des
gefährdeten Zahlungsanspruches abwenden.
6.9. Eine Zahlungsverweigerung oder –zurückbehalt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel
oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Vertragsabschluss kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge
grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass der Verkäufer den Mangel oder
sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der
Sache übernommen hat. Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln oder sonstigen
Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden. Über die Höhe
entscheidet im Streitfall ein von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Käufers benannter
Sachverständiger. Dieser soll auch über die Verteilung der Kosten seiner Einschaltung nach billigem
Ermessen entscheiden.
6.10. Eine Aufrechnung ist nur mit vom Verkäufer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen möglich.
6.11 Der Verkäufer behält sich vor, seine Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des
Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von
Preisveränderungen seitens seiner Lieferanten eintreten. Diese wird der Verkäufer seinem Kunden
auf Verlangen nachweisen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des
Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm
bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den
Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus
gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn
einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen
wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des
Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der
Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei
Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt
und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Abschnitt 6.6 Sätze 2 bis 4 finden entsprechende
Anwendung.
7.2. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt
die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird
Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware
erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird
die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden,
vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung
Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des
Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder
Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers
stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt,
unentgeltlich zu verwahren.
7.3. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware
veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der
Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen
Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der
Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm
Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des
Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des
Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
7.4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff,
Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen
den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe
des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung
einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
Abschnitt 7.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
7.5. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur
im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt,
dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3 bis 4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen
Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist
der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter
der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der
dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der
gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die
Forderung des Verkäufers sofort fällig.
7.6. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß
Abs. 3-5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen
Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten,
nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen
Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den
Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
7.7. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen
Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch
notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
7.8. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das
Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die
Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest
erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.
7.9. Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die
zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers
einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden
Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
7.10. Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, ergibt sich dieser aus dem
Rechnungsbetrag (Faktura-Wert) des Verkäufers.
8. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
8.1. Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haftet der Verkäufer nur wie folgt: Der Käufer hat die
empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche
Mängel sind innerhalb von 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen. Bei
beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt § 377 HGB unberührt.
8.2. Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt,
weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der
Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Industrie- und
Handelskammer am Sitz des Käufers beauftragten Sachverständigen erfolgte.
8.3. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer die beanstandete Kaufsache oder Muster davon
zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Verweigerung entfällt
die Gewährleistung.
8.4. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer berechtigt, unter Berücksichtigung der Art
des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung,
Nachbesserung) festzulegen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer – unbeschadet etwaiger
Schadensersatzansprüche gemäß 9. – nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu
verlangen.
8.5. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen,
soweit diese Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen
anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers oder als vertraglich vereinbart worden war
verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen
Gebrauch.
8.6. Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat der Käufer den
Verkäufer möglichst unverzüglich zu informieren.
8.7. Soweit bei der Installation komplexer Steuerungs- und Netzwerksysteme im Baubereich (z.B. EIB)
der Verkäufer die Planung/Programmierung erbracht hat, ist der Käufer als Installateur verpflichtet,
sich an diese Planung zu halten und Abänderungen, und zwar auch geringfügige Abweichungen
hiervon – sowohl bei der Installation als auch bei späteren Reparaturen – nur mit Zustimmung des
Verkäufers vorzunehmen. Ein Ersatz für Schäden – gleich welcher Art – die auf eine eigenmächtige
Abweichung des Käufers von den Vorgaben zurückzuführen sind, wird vom Verkäufer nicht
übernommen.
8.8. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438
Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs.
1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
8.9 Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den
Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem
Verkäufer abgestimmte Kulanzregelungen. Sie setzen im Übrigen die Beachtung eigener Pflichten des
Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.
8.10 Auf Schadensersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen für Sachmängel haftet der
Verkäufer gemäß Abschnitt 9 (Allgemeine Haftungsbegrenzung).
9. Allgemeine Haftungsbegrenzung
9.1. Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer
Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ferner haftet
der Verkäufer für schuldhafte Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung
der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Soweit dem Verkäufer kein Vorsatz oder keine grobe
Fahrlässigkeit angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, bei Verträgen
dieser Art typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum
Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.
9.2. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt
unberührt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.
9.3 Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind
ausgeschlossen. Dies gilt auch, soweit der Käufer anstelle des Anspruchs auf Ersatz des Schadens
statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt.
9.4 Für die Haftung wegen groben Verschuldens sowie für Schadensersatzansprüche, die auf die
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, gelten die gesetzlichen
Verjährungsvorschriften.
9.5 Im Übrigen gelten für Schadensersatzansprüche die Verjährungsfristen des 8.8.
10. Reparaturen
Es gelten die Reparaturbedingungen der einzelnen Hersteller, die diese auf Anfrage mitteilen.
11. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
11.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und
Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der
Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer
auch an seinem Sitz zu verklagen.
11.2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der
Bundesrepublik Deutschland geltendem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.